Die französische Steuerbehörde, die mit den lokalen Verhältnissen vertraut sei, schätze den erzielbaren Mietertrag auf EUR 2'480.-- und damit auf weniger als einen Viertel des von der Steuerverwaltung festgesetzten Betrags. Weiter beantragte der Rekurrent, dass auch die Veranlagungen der Vorperioden 2018 und 2019 korrigiert würden, denn der Eigenmietwert der französischen Liegenschaft sei ihm nie korrekt eröffnet worden.