B. Dagegen erhob der Rekurrent am 23. August 2021 Einsprache (pag. 77-73) und beantragte, dass der Eigenmietwert auf "60 % bis 100 % des französischen Eigenmietwerts (valeur locative)" festgesetzt werde. Er argumentierte, dass laut den anwendbaren Gesetzesbestimmungen der Eigenmietwert unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse bestimmt werden müsse, was auch für ausländische Liegenschaften gelte. Die französische Steuerbehörde, die mit den lokalen Verhältnissen vertraut sei, schätze den erzielbaren Mietertrag auf EUR 2'480.-- und damit auf weniger als einen Viertel des von der Steuerverwaltung festgesetzten Betrags.