Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -6- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend das Nachsteuerverfahren 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend das Nachsteuerverfahren 2017 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.