151 DBG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass als "neue" Tatsachen nicht nur solche in Frage kommen, welche bereits im Zeitpunkt der Veranlagung vorhanden waren, sondern auch solche, die nachträglich eingetreten sind und auf die tatbeständliche Grundlage der ursprünglichen Veranlagung zurückwirken (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, N. 23 zu Art. 151 DBG, m.w.H.; vgl. RKE 100 20 346 vom 15.6.2021, E. 4). Wie der ZVB-N zu Recht ausführt, sind die Voraussetzungen der Erhebung einer Nachsteuer vorliegend erfüllt (vgl. Vernehmlassung vom 14.3.2022, S. 4 f.). Der ZVB-N hat den gewährten Abzug betreffend den Einkauf der Rekurren-