Demgegenüber bleibt der Kapitalbezug im Umfang des sperrfristauslösenden Einkaufs steuerfrei (vgl. auch zum Ganzen: RKE 100 20 346 vom 15.6.2021, E. 4). Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) die in Frage stehende Veranlagung muss rechtskräftig und die fraglichen Nachsteueransprüche dürfen nicht verjährt sein; (ii) die in Frage stehende Veranlagung muss ungenügend ausgefallen sein (Unterbesteuerung, Steuerverkürzung);