-5- 5. Bei Vorliegen einer Sperrfristverletzung gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG ist der allenfalls bereits rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfolgen (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.3; vgl. bereits BGer 2C_230/2015 vom 3.2.2016, E. 2.1 und 3.2). Demgegenüber bleibt der Kapitalbezug im Umfang des sperrfristauslösenden Einkaufs steuerfrei (vgl. auch zum Ganzen: RKE 100 20 346 vom 15.6.2021, E. 4).