4.2 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin gemäss eigener Darstellung aufgrund des geringen Gesamtbetrags gar keine andere Möglichkeit gehabt hatte, als das Kapital bei der C.________ in Kapitalform zu beziehen. Wie ausgeführt, sind die subjektiven Beweggründe für einen Kapitalbezug innert der Dreijahresfrist unbeachtlich (vgl. E. 3.2 hiervor).