Wie der ZVB-N dem zu Recht entgegenhält (Vernehmlassung vom 14.3.2022, S. 4), ist nicht massgebend, dass die fragliche Kapitalleistung nicht durch diejenige Vorsorgeeinrichtung entrichtet worden ist, in welche der Einkauf im Steuerjahr 2017 getätigt wurde. Vielmehr ist das System der beruflichen Vorsorge gesamtheitlich zu betrachten (vgl. E. 3.1 hiervor), was vorliegend dazu führt, dass der Kapitalbezug per 1. August 2020 die Sperrfrist im Sinne von Art. 79b Abs. 3 BVG verletzt hat.