4.1 Die Rekurrenten bringen vor, dass die im Steuerjahr 2020 bezogene Kapitalleistung von CHF 5'174.05 nicht mit dem im Steuerjahr 2017 einbezahlten Betrag von CHF 140'000.-- in Zusammenhang stehe. So handle es sich hierbei um in den Jahren 2018 bis 2020 geäufnetes Vorsorgekapital bei der C.________ und nicht um Kapital bei der Vorsorgestiftung D.________, an welche die Einzahlung im Jahr 2017 erfolgte. Wie der ZVB-N dem zu Recht entgegenhält (Vernehmlassung vom 14.3.2022, S. 4), ist nicht massgebend, dass die fragliche Kapitalleistung nicht durch diejenige Vorsorgeeinrichtung entrichtet worden ist, in welche der Einkauf im Steuerjahr 2017 getätigt wurde.