Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So ist die Abzugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verweigern, wenn ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15.1.2015, E. 3.3; vgl. zum Ganzen RKE 100 2020 346 vom 15.6.2021, E. 3.2). 3.2 Art. 79b Abs. 3 BVG stellt eine abschliessende und zwingende Norm dar. Die Frage des Einkaufs, dem innert drei Jahren ein Kapitalbezug folgt, ist von der Steuerbehörde nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen (BGE 142 II 399 E. 4.1;