3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 79b Abs. 3 BVG aus steuerrechtlicher Sicht streng zu interpretieren. Die Formulierung "die daraus resultierenden Leistungen" ist gemäss Bundesgericht nicht dahingehend zu verstehen, dass zwischen Einkauf und Leistung notwendigerweise eine direkte Verknüpfung besteht. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Kapitalbezug innert Sperrfrist missbräuchlich, weshalb jeder während der Sperrfrist erfolgte Einkauf vom Einkommensabzug auszuschliessen ist.