3. Wurden Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Vorschrift des Vorsorgerechts insofern von Bedeutung, als dass das Vorliegen einer Sperrfristverletzung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung der Einkäufe gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG führt (vgl. BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1).