2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kapitalbezug von CHF 5'174.05 innerhalb dreier Jahre seit dem Einkauf im Steuerjahr 2017 erfolgt ist. Strittig ist hingegen, ob tatsächlich eine Sperrfristverletzung im Sinne von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) vorliegt und ob der ZVB-N die steuerliche Berücksichtigung des Einkaufs der Rekurrentin in die berufliche Vorsorge im Steuerjahr 2017 zu Recht mittels Nachsteuerverfahren im Umfang von CHF 5'174.-- rückgängig gemacht hat.