G. Am 14. März 2022 hat sich der ZVB-N vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zusammengefasst führt er aus, es sei aufgrund der konsolidierten Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge nicht massgebend, dass die Kapitalleistung im Steuerjahr 2020 nicht durch diejenige Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei, an welche die Rekurrentin im Steuerjahr 2017 den Einkauf getätigt habe. Da die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachsteuerverfahrens vorliegend erfüllt seien, seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. H. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen.