F. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückerstattung der bezahlten Nachsteuer pro 2017. Sinngemäss weisen sie wiederum darauf hin, dass der Kapitalbezug nicht das bei der Vorsorgestiftung D.________ einbezahlte Kapital betreffe. Vielmehr gehe es hierbei um die Auszahlung von zusätzlichem BVG-Kapital, das im Rahmen eines neuen Vorsorgeverhältnisses von 2018 bis 2020 bei der C.________ angehäuft worden sei.