D. Hiergegen erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 Einsprache. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen das im Schreiben vom 21. Oktober 2021 Vorgebrachte. -2- E. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 wies der ZVB-N die Einsprache ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Nachsteuerverfügung vom 22. November 2021.