C. Am 22. November 2021 erliess der ZVB-N die Nachsteuerverfügung pro 2017. Er nahm betreffend die Steuerperiode 2017 eine Aufrechnung im Umfang der im Steuerjahr 2020 bezogenen Kapitalleistung aus Vorsorge im Betrag von CHF 5'174.-- vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rekurrenten zwar glaubhaft nachgewiesen hätten, dass in Bezug auf die CHF 5'174.05 keine andere Möglichkeit bestanden habe, als eine Kapitalleistung zu beziehen, mithin keine Steuerumgehungsabsicht bestanden habe. Trotzdem liege eine Sperrfristverletzung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb der Einkauf im Umfang des entsprechenden Kapitalbezugs aufzurechnen sei.