B. Hiervon machten die Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 Gebrauch. Sie führten aus, dass der Einkauf von CHF 140'000.-- im Steuerjahr 2017 an die Vorsorgestiftung D.________ als Rente bezogen werde. Die Kapitalleistung von CHF 5'174.05 aus Vorsorge stamme hingegen aus einer Teilzeitbeschäftigung der Rekurrentin bei der E.________ AG. Da das aus dieser Beschäftigung resultierende BVG-Kapital zu gering gewesen sei, sei es statt als Rente als Kapitalleistung ausbezahlt worden. Zumal die Rekurrentin den im Jahr 2017 einbezahlten Betrag nach wie vor einzig in Rentenform beziehen würde, liege nach Auffassung der Rekurrenten keine Sperrfristverletzung vor.