100 22 16 200 22 15 Gemeinde: Z.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.6.2022 RNA/OSC/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 30. Juni 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Nachsteuer 2017 den Akten entnommen: A. A..________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) mach- ten in ihrer Steuererklärung pro 2017 betreffend die Rekurrentin einen Abzug von CHF 140'000.-- als Einkauf in die 2. Säule geltend. Mit rechtskräftiger Veranlagung vom 12. März 2019 akzeptierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Veran- lagungsbehörde), diesen Abzug. Am 30. Juni 2021 erstattete die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV) der Veranlagungsbehörde Meldung, dass die Rekurrentin am 5. Mai 2021 von der Vorsorgeeinrichtung C.________ eine Kapitalleistung aus 2. Säule mit Datum Versicherungser- eignis 1. August 2020 und Auszahlungsgrund Erlebensfall im Betrag von CHF 5'174.05 ausbe- zahlt erhalten hat. In der Folge leitete die Veranlagungsbehörde die Meldung am 27. Juli 2021 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (ZVB-N) weiter. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 leitete der ZVB-N ein Nach- steuerverfahren ein. Die Rekurrenten erhielten Gelegenheit, sich zu den Nachsteuerberech- nungen des ZVB-N zu äussern. B. Hiervon machten die Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 Gebrauch. Sie führten aus, dass der Einkauf von CHF 140'000.-- im Steuerjahr 2017 an die Vorsorgestiftung D.________ als Rente bezogen werde. Die Kapitalleistung von CHF 5'174.05 aus Vorsorge stamme hingegen aus einer Teilzeitbeschäftigung der Rekurrentin bei der E.________ AG. Da das aus dieser Beschäftigung resultierende BVG-Kapital zu gering gewesen sei, sei es statt als Rente als Kapitalleistung ausbezahlt worden. Zumal die Rekurrentin den im Jahr 2017 einbe- zahlten Betrag nach wie vor einzig in Rentenform beziehen würde, liege nach Auffassung der Rekurrenten keine Sperrfristverletzung vor. C. Am 22. November 2021 erliess der ZVB-N die Nachsteuerverfügung pro 2017. Er nahm betreffend die Steuerperiode 2017 eine Aufrechnung im Umfang der im Steuerjahr 2020 bezo- genen Kapitalleistung aus Vorsorge im Betrag von CHF 5'174.-- vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rekurrenten zwar glaubhaft nachgewiesen hätten, dass in Bezug auf die CHF 5'174.05 keine andere Möglichkeit bestanden habe, als eine Kapitalleistung zu beziehen, mithin keine Steuerumgehungsabsicht bestanden habe. Trotzdem liege eine Sperrfristverlet- zung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb der Einkauf im Umfang des entsprechenden Kapital- bezugs aufzurechnen sei. D. Hiergegen erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 Einsprache. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen das im Schreiben vom 21. Oktober 2021 Vorgebrachte. -2- E. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 wies der ZVB-N die Einsprache ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Nachsteuerverfügung vom 22. Novem- ber 2021. F. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückerstattung der bezahlten Nachsteuer pro 2017. Sinngemäss weisen sie wiederum darauf hin, dass der Kapitalbezug nicht das bei der Vorsorgestiftung D.________ einbezahlte Kapital betreffe. Vielmehr gehe es hierbei um die Auszahlung von zusätzlichem BVG-Kapital, das im Rahmen eines neuen Vor- sorgeverhältnisses von 2018 bis 2020 bei der C.________ angehäuft worden sei. G. Am 14. März 2022 hat sich der ZVB-N vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zusammengefasst führt er aus, es sei aufgrund der konsolidierten Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge nicht massgebend, dass die Kapitalleistung im Steuerjahr 2020 nicht durch diejenige Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei, an welche die Rekurren- tin im Steuerjahr 2017 den Einkauf getätigt habe. Da die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachsteuerverfahrens vorliegend erfüllt seien, seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. H. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend das Nachsteuerverfahren können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist des- halb einzutreten. -3- Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kapitalbezug von CHF 5'174.05 innerhalb dreier Jah- re seit dem Einkauf im Steuerjahr 2017 erfolgt ist. Strittig ist hingegen, ob tatsächlich eine Sperrfristverletzung im Sinne von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) vorliegt und ob der ZVB-N die steuerliche Berücksichtigung des Einkaufs der Rekurrentin in die berufliche Vorsorge im Steuerjahr 2017 zu Recht mittels Nachsteuerverfahren im Umfang von CHF 5'174.-- rückgängig gemacht hat. 3. Wurden Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Vorschrift des Vorsorgerechts insofern von Bedeutung, als dass das Vorliegen einer Sperrfrist- verletzung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung der Einkäufe gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG führt (vgl. BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1). 3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 79b Abs. 3 BVG aus steuer- rechtlicher Sicht streng zu interpretieren. Die Formulierung "die daraus resultierenden Leistun- gen" ist gemäss Bundesgericht nicht dahingehend zu verstehen, dass zwischen Einkauf und Leistung notwendigerweise eine direkte Verknüpfung besteht. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Kapitalbezug innert Sperrfrist missbräuchlich, weshalb jeder während der Sperrfrist erfolgte Ein- kauf vom Einkommensabzug auszuschliessen ist. Die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge werden nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert (BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1; BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010, E. 3.3.1 f.). Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So ist die Ab- zugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verweigern, wenn ein Einkauf in eine Vor- sorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15.1.2015, E. 3.3; vgl. zum Ganzen RKE 100 2020 346 vom 15.6.2021, E. 3.2). 3.2 Art. 79b Abs. 3 BVG stellt eine abschliessende und zwingende Norm dar. Die Frage des Einkaufs, dem innert drei Jahren ein Kapitalbezug folgt, ist von der Steuerbehörde nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen (BGE 142 II 399 E. 4.1; -4- BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2, jeweils m.w.H.). Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus 2. Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.1, m.w.H.). Wurde die Sperrfrist nicht eingehalten, kommt es folglich nicht auf das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs an. Eine Sperrfristverletzung liegt demnach beispielsweise auch dann vor, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar war (vgl. Schneider/Merlino/Mange in: KOSS - Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG - Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., 2019, S. 1755 f., m.w.H.; vgl. auch Analyse der Schwei- zerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG vom 3.11.2010, S. 5). 4. Vorliegend hat die Rekurrentin per 18. Dezember 2017 (insgesamt CHF 38'000.--, vgl. pag. 27 f.) und per 27. Dezember 2017 (CHF 102'000.--, pag. 29) Einkäufe in ihre berufliche Vorsorge bei der Vorsorgestiftung D.________ getätigt. Das für den Zeitpunkt des Kapitalbe- zugs von CHF 5'174.05 massgebende Versicherungsereignis ist der 1. August 2020 (pag. 50; vgl. zum Realisationszeitpunkt BGer 2C_245/2009 vom 20.10.2009, E. 3.1 ff. und 4.3). Damit erfolgte der Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG. 4.1 Die Rekurrenten bringen vor, dass die im Steuerjahr 2020 bezogene Kapitalleistung von CHF 5'174.05 nicht mit dem im Steuerjahr 2017 einbezahlten Betrag von CHF 140'000.-- in Zu- sammenhang stehe. So handle es sich hierbei um in den Jahren 2018 bis 2020 geäufnetes Vorsorgekapital bei der C.________ und nicht um Kapital bei der Vorsorgestiftung D.________, an welche die Einzahlung im Jahr 2017 erfolgte. Wie der ZVB-N dem zu Recht entgegenhält (Vernehmlassung vom 14.3.2022, S. 4), ist nicht massgebend, dass die fragliche Kapitalleistung nicht durch diejenige Vorsorgeeinrichtung entrichtet worden ist, in welche der Einkauf im Steu- erjahr 2017 getätigt wurde. Vielmehr ist das System der beruflichen Vorsorge gesamtheitlich zu betrachten (vgl. E. 3.1 hiervor), was vorliegend dazu führt, dass der Kapitalbezug per 1. August 2020 die Sperrfrist im Sinne von Art. 79b Abs. 3 BVG verletzt hat. 4.2 Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin gemäss eigener Darstellung aufgrund des geringen Gesamtbetrags gar keine andere Möglichkeit gehabt hatte, als das Kapital bei der C.________ in Kapitalform zu beziehen. Wie ausgeführt, sind die subjek- tiven Beweggründe für einen Kapitalbezug innert der Dreijahresfrist unbeachtlich (vgl. E. 3.2 hiervor). -5- 5. Bei Vorliegen einer Sperrfristverletzung gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG ist der allenfalls be- reits rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs im Umfang der bezogenen Ka- pitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG) zu erfolgen (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.3; vgl. bereits BGer 2C_230/2015 vom 3.2.2016, E. 2.1 und 3.2). Demgegenüber bleibt der Kapitalbezug im Umfang des sperrfristauslösenden Einkaufs steuerfrei (vgl. auch zum Ganzen: RKE 100 20 346 vom 15.6.2021, E. 4). Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) die in Frage stehende Veranlagung muss rechtskräftig und die fraglichen Nachsteueransprüche dürfen nicht verjährt sein; (ii) die in Frage stehende Veran- lagung muss ungenügend ausgefallen sein (Unterbesteuerung, Steuerverkürzung); (iii) die un- genügende Veranlagung muss auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel ("neue" Tatsachen oder Beweismittel) oder ein Vergehen oder Verbrechen zurückzuführen sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 4 zu Art. 151 DBG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass als "neue" Tatsachen nicht nur solche in Frage kommen, welche bereits im Zeitpunkt der Veranlagung vorhanden waren, sondern auch solche, die nachträglich eingetreten sind und auf die tatbeständliche Grundlage der ursprünglichen Veranlagung zurückwirken (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, N. 23 zu Art. 151 DBG, m.w.H.; vgl. RKE 100 20 346 vom 15.6.2021, E. 4). Wie der ZVB-N zu Recht ausführt, sind die Voraus- setzungen der Erhebung einer Nachsteuer vorliegend erfüllt (vgl. Vernehmlassung vom 14.3.2022, S. 4 f.). Der ZVB-N hat den gewährten Abzug betreffend den Einkauf der Rekurren- tin in die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 5'174.-- somit zu Recht im Rahmen des Nach- steuerverfahrens rückgängig gemacht, weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend werden die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskom- mission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.--, den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -6- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend das Nachsteuerverfahren 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend das Nachsteuerverfahren 2017 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 600.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -7- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde Z.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin -8-