Die Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind damit erfüllt. Die Rekurrentin bemängelt, dass sie nicht bereits früher auf die Gefahr einer möglichen Abänderung des Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten hingewiesen worden ist. Weil sich diese Regelung ohne weiteres aus dem Steuergesetz ergibt, ist die Steuerrekurskommission hierzu nicht verpflichtet. Im Ergebnis ist der Rekurs demnach abzuweisen.