-8- liegt über dem amtlichen Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid (CHF 840'300.--). Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Im Begleitschreiben vom 27. Februar 2023 zum Augenschein-Protokoll ist die Rekurrentin auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind damit erfüllt.