7. In ihren Eingaben weist die Rekurrentin schliesslich wiederholt darauf hin, dass der amtliche Wert ihres Grundstücks höher sei als derjenige anderer Liegenschaften in der Nachbarschaft. Ob dies tatsächlich zutrifft, und ob allfällige Unterschiede durch die realen Gegebenheiten gerechtfertigt wären, ist für den vorliegenden Entscheid nicht relevant. Die gesetzlichen Grundlagen für die amtliche Bewertung sowie die Bewertungsnormen gelten für alle Grundeigentümer gleichermassen. Die Steuerrekurskommission hat auf Rekurs hin lediglich zu beurteilen, ob diese Vorgaben im Einzelfall von der Steuerverwaltung eingehalten worden sind.