6.9 Ausserdem führt die Rekurrentin aus, dass der amtliche Wert im Allgemeinen deutlich unter dem Verkehrswert liege. Wie erwähnt, trifft dies nach Auffassung der Delegation auch im vorliegenden Fall zu. Davon abgesehen, besteht kein Rechtsanspruch auf einen amtlichen Wert, der unterhalb des Verkehrswerts liegt. Das Bundesgericht hat den vom Grossen Rat beschlossenen Ziel-Median von 70 % des Verkehrswerts (d.h. die eine Hälfte der amtlichen Werte würde unterhalb, die andere oberhalb dieser Grenze liegen) als bundesrechtswidrig beurteilt, weil damit zu viele Grundstücke mit weniger als 70 % des Verkehrswerts bewertet würden.