6.8 Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass der Verkehrswert des Grundstücks angesichts des Renovationsbedarfs unterhalb des neuen amtlichen Werts liege bzw. dass die Liegenschaft aufgrund von unlösbaren Problemen mit der Kanalisation "praktisch unverkäuflich" sei. Diese nicht weiter belegten Angaben widersprechen dem Eindruck, den das Grundstück auf die Delegation (und zuvor bereits auf den Schätzer der Steuerverwaltung) gemacht hat.