Worin die Rekurrentin in Zusammenhang mit der neu installierten Wärmepumpe eine "doppelte Bestrafung des Steuerzahlers" erblickt, ist nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin die Kosten für den Heizungsersatz bei der Veranlagung der Einkommenssteuer hat abziehen können. Im Übrigen würde auch eine Zentralheizung mit Öl oder Gas mit der Note 8 bewertet (siehe Rückseite Aufnahmeprotokoll, pag. 19), weshalb sich die Wärmepumpe nicht auf die Benotung auswirkt.