-6- 6.3 Die Rekurrentin bezeichnet es sodann als "Doppelmoral", eine Wärmepumpe zu empfehlen, "um dann den Steuerzahler doppelt zu bestrafen", indem diese Heizungsart (Detailnote der Komfortstufe) mit der Note 8 versehen wird. Worin die Rekurrentin in Zusammenhang mit der neu installierten Wärmepumpe eine "doppelte Bestrafung des Steuerzahlers" erblickt, ist nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin die Kosten für den Heizungsersatz bei der Veranlagung der Einkommenssteuer hat abziehen können.