Der Rekurs und die Beschwerde gelten somit als verspätet eingereicht. Da die Vertreterin die Frist verpasste, kommt es für eine Fristwiederherstellung nur auf Gründe an, die bei ihr liegen. Ein Verschulden wird dem Rekurrenten zugerechnet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 133 DBG). Gründe, welche das Fristversäumnis entschuldigen könnten und somit zu einer Fristwiederherstellung führen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Vertreterin auch nicht vorgebracht. Demnach ist auf die verspätete Eingabe nicht einzutreten und eine entsprechende materielle Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten erübrigt sich.