Wer eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, hat der Behörde die Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit grundsätzlich unaufgefordert anzubieten (Mitwirkungspflicht), beispielsweise mit einem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2). Je nach den Umständen des konkreten Falles verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde aber, der betreffenden Partei Gelegenheit zu geben, geeignete Beweismittel zu benennen (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG).