-3- manipulierbar – für sich allein nicht (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG). Es steht im Belieben der steuerpflichtigen Person, die Versandart (eingeschrieben, A- oder B-Post) zu wählen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Wer eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, hat der Behörde die Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit grundsätzlich unaufgefordert anzubieten (Mitwirkungspflicht), beispielsweise mit einem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2).