Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Diese Möglichkeit scheidet bei Einwurf in den Briefkasten am letzten Tag nach Schalterschluss aus (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 42 VRPG). In Betracht kommen aber auch Zeugen oder Schriftstücke. Eine reine (Partei-)Behauptung genügt jedoch nicht (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Die eigene Datierung einer Sendung ist keine postamtliche Bescheinigung und genügt – weil