Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trägt – im Gegensatz zur Eröffnung der Verfügung – der Steuerpflichtige. Als Beweis der Postaufgabe genügt i.d.R. der Poststempel (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art. 133 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 zu Art. 133 DBG). Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt.