Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (d.h. bis 24.00 Uhr) der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG; Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trägt – im Gegensatz zur Eröffnung der Verfügung – der Steuerpflichtige.