2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erheben (Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (d.h. bis 24.00 Uhr) der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden.