Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Damit auf den Rekurs und die Beschwerde eingetreten werden kann, müssen diese fristgerecht eingereicht worden sein. Dies ist vorab zu überprüfen. Sollte die Eingabe verspätet erfolgt sein, wäre zu beurteilen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen.