100 22 154 200 22 125 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.6.2022 RNA/JRO/csc STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 30. Juni 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 den Akten entnommen: A. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 7. April 2022 wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuer- jahr 2019 bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Hierbei lehnte die Steuerverwaltung u.a. die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge aus den Jahren 2017 und 2018 ab. B. Gegen die Einspracheentscheide pro 2019 hat der Rekurrent, vertreten durch die B.________ (Vertreterin), mit Eingabe vom 9. Mai 2022 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. C. In der Eingangsbestätigung vom 11. Mai 2022 hat die Steuerrekurskommission die Vertre- terin darauf hingewiesen, dass der Beweis der fristgerechten Rekurs- und Beschwerdeerhe- bung der steuerpflichtigen Person bzw. deren Vertretung obliege. Die Eingabe vom 9. Mai 2022 sei erst nach Ablauf der 30-tägigen Rekurs- und Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb sie die Vertreterin um schriftliche Mitteilung allfälliger Entschuldigungsgründe für die verspätet erhobene Eingabe ersucht hat. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 hat die Vertreterin dazu Stellung genommen. Sie führt aus, dass die Einspracheentscheide pro 2019, datiert vom 7. April 2022, dem Rekurrenten am 8. Mai 2022 (richtig 8.4.2022) zugestellt worden seien. Die 30-tägige Frist habe damit am 9. April 2022 zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 8. Mai 2022, gefallen sei, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, 9. Mai 2022. Sie habe das Rekurs- und Beschwerdeschreiben am letzten Tag der Rekurs- und Beschwerdefrist (9.5.2022) vor Mitternacht (ca. 23.25 Uhr) in Anwesenheit von zwei Zeugen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post (am D.________ in E.________) eingeworfen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. -2- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Damit auf den Rekurs und die Beschwerde eingetreten werden kann, müssen diese frist- gerecht eingereicht worden sein. Dies ist vorab zu überprüfen. Sollte die Eingabe verspätet er- folgt sein, wäre zu beurteilen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen. 2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person in- nert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erheben (Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (d.h. bis 24.00 Uhr) der Behör- de, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG; Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trägt – im Gegensatz zur Eröffnung der Verfügung – der Steuerpflichtige. Als Beweis der Postaufgabe genügt i.d.R. der Poststempel (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art. 133 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 zu Art. 133 DBG). Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Diese Möglichkeit scheidet bei Einwurf in den Briefkasten am letzten Tag nach Schalterschluss aus (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 42 VRPG). In Betracht kommen aber auch Zeugen oder Schriftstücke. Eine reine (Partei-)Behauptung genügt jedoch nicht (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Die eigene Datierung einer Sendung ist keine postamtliche Bescheinigung und genügt – weil -3- manipulierbar – für sich allein nicht (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG). Es steht im Belieben der steuerpflichtigen Person, die Versandart (eingeschrieben, A- oder B-Post) zu wählen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Wer eine verfahrensmässige Unsi- cherheit über die Fristwahrung schafft, hat der Behörde die Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit grundsätzlich unaufgefordert anzubieten (Mitwirkungspflicht), beispielsweise mit einem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesen- heit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2). Je nach den Umständen des konkreten Falles verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde aber, der betreffenden Partei Gelegenheit zu geben, geeignete Beweismittel zu be- nennen (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG). 3. Vorliegend bestreitet die Vertreterin nicht (vgl. Schreiben der Vertreterin vom 30.5.2022), dass die Einspracheentscheide, datiert vom 7. April 2022, dem Rekurrenten am 8. April 2022 rechtsgenüglich zugestellt wurden. Auch geht sie in einem solchen Fall zu Recht davon aus, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 9. April 2022 zu laufen begann und bis am 8. Mai 2022 dauerte. Da dieser letzte Tag ein Sonntag war, endete die Frist unstreitig am nächsten Werktag, folglich am Montag, 9. Mai 2022. Die Eingabe wurde als sog. "Einschreiben Prepaid" aufgege- ben. Die Aufgabe von Postsendungen per Einschreiben Prepaid zeichnet sich dadurch aus, dass der Absender bei Aufgabe der Sendung in einen Briefkasten keine Aufgabebestätigung erhält. Anhand der individuellen Sendungsnummer kann er die Sendung im Internet jedoch nachverfolgen und einen Zustellnachweis generieren. Ein Einschreiben-Prepaid-Brief ist, wenn rechtzeitig aufgegeben, am nächsten Werktag beim Empfänger (vgl. AppGer BS BEZ.2019.11 vom 6.5.2019, E. 1.2). Vorliegend datiert das Rekurs- und Beschwerdeschreiben zwar vom 9. Mai 2022, das entsprechende Couvert weist jedoch keinen Postaufgabestempel auf. Auch ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungs- nummer: 98.00.992105.00363824) kein Aufgabedatum. Der Sendungsverfolgung ist bloss zu entnehmen, dass die Eingabe am 10. Mai 2022 (23.10 Uhr) von der Post für die Zustellung sor- tiert wurde und letztlich am 11. Mai 2022 bei der Steuerrekurskommission eintraf (vgl. auch Ein- gangsstempel vom 11.5.2022). Damit bleibt unklar, an welchem Tag der Rekurrent bzw. dessen Vertreterin die Eingabe der Schweizerischen Post übergab (vgl. BGer 5A_305/2019 vom 19.12.2019, E.1.2). Die Eingabe könnte auch erst am 10. Mai 2022 aufgegeben worden sein. Für die Einhaltung der Frist trägt indes der Rekurrent bzw. die Vertreterin die Beweislast. Die Vertreterin macht wohl geltend, dass sie die Eingabe rechtzeitig eingereicht habe, indem sie am 9. Mai 2022 vor Mitternacht (ca. 23.25 Uhr) den Rekurs und die Beschwerde in Anwesenheit von zwei Zeugen (F.________ und G.________) in einen Briefkasten am D.________ in E.________ eingeworfen habe. Dies macht sie jedoch erstmals mit Schreiben vom 30. Mai 2022 geltend, nachdem sie von der Steuerrekurskommission mit -4- Eingangsbestätigung vom 11. Mai 2022 auf die verspätet eingereichte Eingabe hingewiesen wurde. Sie bot somit unaufgefordert keine Beweismittel an. Insbesondere fehlte auf dem Cou- vert ein Vermerk, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt wurde. Auch kündigte die Vertreterin die Eingabe nicht vorab an (z.B. mit Fax; vgl. BGer 5A_201/2014 vom 26.6.2014, E. 1.2 und 3.2). Das mit Schreiben vom 30. Mai 2022 nachgereichte Bestätigungsschreiben der beiden Zeugen (Beilage 3; je unterzeichnet am 22.5.2022) ist von geringem Beweiswert. Dies, weil die Bestätigung erst rund zwei Wochen nach dem angeblichen Einwurf in den obgenannten Briefkasten unterzeichnet bzw. erstellt wur- de, sodass die zeitliche Nähe zum Ereignis fehlt (vgl. BGer 5A_201/2014 vom 26.6.2014, E. 1.2 und 3.2). Hinzu kommt, dass es sich bei den zwei Zeugen (wohnhaft am H.________ in E.________) um Nachbarn der Vertreterin handelt. Dies ergibt sich aus dem Register Zentrale Personenverwaltung. Folglich sind die zwei Zeugen nicht als völlig objektiv zu betrachten. Spe- ziell ist letztlich auch, dass die Vertreterin, die ihr Büro in I.________ hat und die Eingabe kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist und somit unter Zeitdruck einreichen musste, diese erst an ihrem Wohnort E.________ in einen Briefkasten einwarf. Alles in allem hat der Rekur- rent bzw. dessen Vertreterin den Beweis nicht erbracht, dass der vorliegende Rekurs und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurden bzw. die gesetzliche Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Der Rekurs und die Beschwerde gelten somit als verspätet eingereicht. Da die Vertreterin die Frist verpasste, kommt es für eine Fristwiederherstellung nur auf Gründe an, die bei ihr liegen. Ein Verschulden wird dem Rekurrenten zugerechnet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 133 DBG). Gründe, welche das Frist- versäumnis entschuldigen könnten und somit zu einer Fristwiederherstellung führen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Vertreterin auch nicht vorgebracht. Demnach ist auf die verspätete Eingabe nicht einzutreten und eine entsprechende materielle Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten erübrigt sich. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -5- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2019 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 700.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -6- 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________ zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger -7-