- 10 - tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrentin ist hinsichtlich ihrer Anträge, soweit darauf eingetreten werden konnte, nicht durchgedrungen, weshalb von einem vollständigen Unterliegen ihrerseits auszugehen ist. Dies umso mehr, als es zu einer Korrektur zum Nachteil der Rekurrentin kommt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art.