Hierbei wird die Steuerverwaltung zu berücksichtigen haben, dass ein sachgerechter Verkehrswert sich mindestens im Bereich des von ihr selbst im Rahmen des Einspracheverfahrens zuerst festgelegten Werts von CHF 430'000.-- zu bewegen hat (vgl. auch E. 3.3). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erscheint es deshalb sachgerecht, die gesamten Akten der Steuerverwaltung zu überweisen, damit diese als erste Instanz vertieft den anzurechnenden Verkehrswert abklärt (Stichtag: 26.1.2018). Dementsprechend ist die Sache zur Neufestsetzung des steuerbaren Reingewinns im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dies führt zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde pro 2018,