3.3 Die Steuerrekurskommission erachtet jedoch in dem von der Rekurrentin vorgelegten Privatgutachten (vgl. Liegenschaftsbewertung der I.________ Immobilien AG, C.________, vom 12.5.2021; pag. 72 f.) gesamthaft keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts der Stockwerkeinheiten per 26. Januar 2018. Dies, weil dem Privatgutachten vorab kein (Wertermittlungs-)Stichtag zu entnehmen ist, womit unklar ist, für welchen Stichtag der Verkehrswert festgestellt wurde und welcher allenfalls anstehende Unterhaltsbedarf darin bereits berücksichtigt ist.