Hierbei kam die Abteilung Amtliche Bewertung zum Schluss, dass die Grundstückdaten, die der Wertberechnung im eingereichten Privatgutachten zu Grunde liegen, zutreffend seien. Auch sei die Verkehrswertermittlung nach anerkannten Schätzungsmethoden vorgenommen worden. Die Steuerverwaltung erachtete daher den im Privatgutachten festgehaltenen Verkehrswert von CHF 345'500.-- als angemessen, fügte jedoch hinzu, dass der Verkehrswert am unteren Ende des Markgeschehens liege (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 2; Einsprachverfügungen vom 31.12.2021, S. 3;