-7- auf CHF 430'000.-- fest (vgl. Veranlagungsvorschlag der Steuerverwaltung vom 18.3.2021, S. 4; pag. 63). Daraufhin reichte die Rekurrentin ein Privatgutachten ein (pag. 72 f.). Das eingereichte Privatgutachten, dem die Aussagekraft einer Parteibehauptung zukommt, wurde von der Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Augenschein und somit bloss "grob" überprüft. Hierbei kam die Abteilung Amtliche Bewertung zum Schluss, dass die Grundstückdaten, die der Wertberechnung im eingereichten Privatgutachten zu Grunde liegen, zutreffend seien.