Korrekturen sollten nur vorgenommen werden, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen bzw. allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft gesehen unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (VGE 100 2013 135/136 vom 31.8.2015, E. 6.1). Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheide ist von der diesen zugrundeliegenden Bewertungsmethoden nur dann abzuweichen, wenn die Wahl in Überschreitung des Ermessensspielraums erfolgt ist bzw. der tatsächlichen Situation nicht gerecht wird (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 7.2).