Bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethode verbleibt der zuständigen Behörde demzufolge ein gewisses "Auswahlermessen" (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 7.2). Eine Verkehrswertschätzung beruht zudem zwangsläufig auf zahlreichen Annahmen und Schätzungen, bei deren Festlegung der Schätzerin ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Korrekturen sollten nur vorgenommen werden, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen bzw. allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft gesehen unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (VGE 100 2013 135/136 vom 31.8.2015, E. 6.1).