Verschiedene Methoden können auch kombiniert werden (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 4.1 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich der Verkehrswert von Liegenschaften grundsätzlich am zuverlässigsten aufgrund der Verkehrswertmethode ermitteln, welche auf die tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte abstellt. Diese Präferenz stellt jedoch keine feste Regel dar und setzt überdies voraus, dass genügend Vergleichspreise für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethode verbleibt der zuständigen Behörde demzufolge ein gewisses "Auswahlermessen" (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 7.2).