27) – also ohne Küchenersatz – verkauft worden sind, ist der Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.-- bezüglich der Festlegung eines marktgerechten Verkaufspreises unbeachtlich. Damit sind die Kosten des Küchenersatzes – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – in den aufgerechneten CHF 177'485.-- auch nicht doppelt enthalten. Ein solcher Küchenersatz hätte überdies den geschätzten Verkehrswert der Stockwerkeinheiten, wenn überhaupt, nur minimal beeinflusst, zumal bei jeder Schätzung auch ein gewisser Ermessens- bzw. Schätzungsspielraum besteht. Dem Antrag der Rekurrentin, die Aufrechnung um CHF 21'985.-- zu kürzen, ist somit nicht zu folgen.