Unstrittig zwischen den Parteien ist auch deren Umfang. Weiter ist unstrittig, dass der Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.70 für die damals nicht (mehr) im Eigentum der Rekurrentin stehenden Stockwerkeinheiten in deren Jahresrechnung für das Jahr 2018 zu Unrecht als Aufwand verbucht worden ist (pag. 15). Dementsprechend ist die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung in der Höhe von CHF 21'985.-- zu Recht erfolgt. Da die Stockwerkeinheiten gemäss Kaufvertrag im Ist-Zustand (pag. 27) – also ohne Küchenersatz – verkauft worden sind, ist der Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.-- bezüglich der Festlegung eines marktgerechten Verkaufspreises unbeachtlich.