Insofern ist bezüglich diesem Punkt denn auch keine Beschwer der Rekurrentin gegeben. Auf das diesbezügliche Begehren der Rekurrentin kann nicht eingetreten werden. -5- 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).