Wie die Steuerverwaltung bereits zu Recht festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 4), wurde in den Einspracheverfügungen pro 2018 auch bloss festgehalten, wie das Darlehen zukünftig zu amortisieren sei. Ergänzend wurde darin festgehalten, dass ab dem Steuerjahr 2022 unter Hinweis auf die Veranlagung pro 2018 steuerrechtliche Korrekturen erfolgen würden, sollten die Vorgaben (Einreichung eines Darlehensvertrags, von Amortisationszahlungen bzw. einer Zinsvereinbarung) nicht eingehalten werden. In den Einspracheverfügungen pro 2018 erfolgte keine Korrektur. Insofern ist bezüglich diesem Punkt denn auch keine Beschwer der Rekurrentin gegeben.