Sie beantragt daher, auf die ab dem Steuerjahr 2023 jährliche Amortisation von CHF 250'000.-- zu verzichten. Auf diesen Antrag kann jedoch nicht eingetreten werden, da vorliegend bloss die Einspracheverfügungen vom 31. Dezember 2021 für das Jahr 2018 (pag. 83-90) Anfechtungsobjekte bilden. Wie die Steuerverwaltung bereits zu Recht festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 4), wurde in den Einspracheverfügungen pro 2018 auch bloss festgehalten, wie das Darlehen zukünftig zu amortisieren sei.