__ etc.) das Darlehen amortisiert werden könne bzw. solle. Da es sich steuerrechtlich um keine Aufrechnung bzw. Korrektur handle, verzichte die Steuerverwaltung auch hier auf das Vorbringen einer weiteren, detaillierten Stellungnahme. E. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 20. April 2022 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.