Da sich der von der Steuerverwaltung erfasste Verkaufspreis von CHF 345'000.-- (inkl. Garage UG) klar am unteren Ende des Marktgeschehens belaufe, könne dem von der Rekurrentin gestellten Antrag, die Aufwendungen für den Küchenersatz seien doppelt erfasst, nicht stattgegeben werden. Vielmehr habe die Rekurrentin im Rekurs- und Beschwerdeschreiben darauf hingewiesen, dass die Rechnungen datiert vom März und April 2018 für den Küchenersatz von CHF 21'985.-- in der Buchhaltung der Rekurrentin als Liegenschaftsunterhalt verbucht worden seien, obschon der Verkauf der Stockwerkeinheiten mit Vertragsabschluss 19. Januar 2018 stattgefunden habe. Diese Problematik sei von der Steuerverwaltung